Liefer- und Zahlungsbedingungen

(Stand 01.12.2023)

 

I. Allgemeines

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote von RAUMEDIC erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen sowie den Geschäftsbedingungen des Käufers selbst werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von RAUMEDIC in Schriftform bestätigt werden.
  2. Der Käufer wird gemäß den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung darauf hingewiesen, dass RAUMEDIC die für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personen- und firmenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet.
  3. Der Käufer erkennt die „RAUMEDIC Datenschutzrichtlinie für Kunden und Lieferanten“ – hier zu finden  –  als Vertragsbestandteil an.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Von RAUMEDIC übermittelte oder auf einer öffentlich zugänglichen homepage veröffentlichte Angebote an den Kunden sind freibleibend und stellen unverbindliche Aufforderungen (Invitatio ad offerendum) an den Kunden dar, selbst ein verbindliches Angebot auf Eingehung eines Vertragsverhältnisses zu übermitteln. Solche Angebote sind per Internet, Brief, oder E-Mail möglich. Vertragsverhältnisse kommen erst durch die schriftliche Bestätigung der RAUMEDIC zustande. Die Annahme des Angebotes des Kunden durch RAUMEDIC kann nur durch eine explizite und ausdrückliche spätere Erklärung und Übersendung der Rechnung erfolgen. Dies kann schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger Weise vorgenommen werden.
  2. Eine bei Auftragserteilung durch den Kunden verwendete Beschreibung "wie gehabt" wird in allen Fällen nur auf die zuletzt verwendete entsprechende Ausführung, nicht auf den Preis bezogen. Für die Bezeichnung des Produktes ist allein die RAUMEDIC-Artikel-Bezeichnung maßgeblich. Die zusätzliche Nennung von Käufer-Artikel-Bezeichnungen ist unbeachtlich.
  3. Anwendungstechnische Beratung von RAUMEDIC in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der RAUMEDIC-Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

 

III. Preise

  1. RAUMEDIC-Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und beruhen auf den Kostenfaktoren im Zeitpunkt der Preislistung. Falls bis fünf Werktage vor Bereitstellung zum Versand Änderungen der Kostenfaktoren eintreten insbesondere aber nicht abschließend durch Preiserhöhungen für Rohstoffe, Lohnkosten, Energie oder Logistik, behält RAUMEDIC sich das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Änderungen der Kostenfaktoren durch Benachrichtigung des Käufers zu erhöhen oder herabzusetzen. RAUMEDIC wird dem Käufer eine entsprechende Preisänderung unverzüglich in Textform mitteilen; bis zu einer Abweichung von +/-15% gegenüber dem ursprünglichen Listenpreis gilt die Preisänderung als genehmigt. Dem Käufer steht im Falle der Preisänderung >+/-15% ein Recht zum Rücktritt im Hinblick auf noch nicht erbrachte (Teil-)Leistungen zu.
  3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart oder bei Auftragsbestätigung bekanntgegeben sind, gelten die am Liefertag gültigen Preise der RAUMEDIC.
  4. Bei Ware, welche auf Käuferwunsch gefertigt wird, gilt ein Mindestbestellwert von 1.000 EUR netto.
  5. Die Verkaufspreise, sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR.

 

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, gilt folgendes: Innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, sofern nicht in Preislisten andere programmbezogene Zahlungskonditionen vorliegen. Im Einzelfall kann ein Zahlungsziel 60 Tage netto gegen einen Aufschlag von 5% vereinbart werden. Abweichend von der obigen allgemeinen Regelung ist die Rechnung bei Investitionsgütern und Werkzeugen sofort und ohne Abzug nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlung hat unabhängig etwaiger Mängelrügen zu erfolgen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Münchberg.
  2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Zahlungsziele gem. IV.1 sind für den Käufer verbindlich. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein.
  4. Zahlungen werden erfüllungshalber unbar auf das Konto der Gesellschaft geleistet.
  5. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen sofort fällig und durchsetzbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, ist RAUMEDIC berechtigt, die gesamten Forderungen ungeachtet etwaig abweichender vorangegangener Vereinbarung sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist RAUMEDIC berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so ist RAUMEDIC berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht erbrachte (Teil-)Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht erbrachten (Teil-)Leistungen erlöschen.
  6. RAUMEDIC ist berechtigt, mit sämtlichen unserer Forderungen gegenüber dem Käufer gegen alle Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen RAUMEDIC hat, aufzurechnen. Dies gilt auch für noch nicht fällige Forderungen von RAUMEDIC.

 

V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von RAUMEDIC.
  2. Verarbeitung und Umbildung von RAUMEDIC gelieferter Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets im Auftrag von RAUMEDIC, jedoch ohne Verpflichtung für RAUMEDIC. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung von RAUMEDIC nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen, RAUMEDIC nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht RAUMEDIC das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
  4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von RAUMEDIC gelieferten Waren an RAUMEDIC sicherungshalber ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. RAUMEDIC-Rechnungen ausgelieferten Waren. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und RAUMEDIC im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an RAUMEDIC im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an RAUMEDIC abgetreten worden sind. RAUMEDIC wird vom Käufer bevollmächtigt, die Forderung in seinem Namen für Rechnung von RAUMEDIC geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
  5. RAUMEDIC ermächtigt den Käufer widerruflich, die an RAUMEDIC abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer eine Verpflichtung RAUMEDIC gegenüber nicht erfüllt oder ein in Ziffer IV Unterziffer 6 genannter Umstand eintritt, wird der Käufer auf Aufforderung durch RAUMEDIC hin die Abtretung offen legen und RAUMEDIC die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. RAUMEDIC ist auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an RAUMEDIC aufzufordern.
  6. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung durch RAUMEDIC weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, RAUMEDIC unverzüglich benachrichtigen und RAUMEDIC jede zur Wahrung ihrer Rechte erforderliche Hilfe leisten.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist RAUMEDIC berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  8. Übersteigt der Wert der für RAUMEDIC bestehenden Sicherheiten Forderungen von RAUMEDIC insgesamt um mehr als 10%, so ist Raumedic auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von RAUMEDIC verpflichtet.
  9. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und ausreichend zum Neuwert zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an RAUMEDIC abgetreten.

 

VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Verpackung

  1. Erfüllungsort für Leistungen ist Münchberg oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes oder Lagers. Die Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist.
  2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie einer Pandemie, die außerhalb der Einflusssphäre von RAUMEDIC liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei einem Vorlieferanten von RAUMEDIC eintreten bzw. bei unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien, sowie wenn sie während des Verzuges von RAUMEDIC entstehen.
  3. Bei länger währender Fristüberschreitung ist RAUMEDIC und – nach vorangegangener Setzung einer angemessenen Nachfrist in schriftlicher Form – der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn bzw. Eintritt und Ende bzw. Wegfall derartiger Hindernisse iSd Ziff. VI.2 wird RAUMEDIC dem Käufer ohne schuldhaftes Zögern mitteilen.
  4. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn RAUMEDIC die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht erbrachte (Teil-)Leistung zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen vonseiten RAUMEDIC. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein- oder zum überwiegenden Teil  verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  5. Setzt der Käufer im Falle eines von RAUMEDIC zu vertretenen Verzugs RAUMEDIC– unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt hinsichtlich der noch nicht erbrachten (Teil-)Leistung berechtigt. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen.
  6. Versandbereit gemeldete Ware muss vom Käufer spätestens 5 Werktage nach Erhalt der schriftlichen Meldung über die Versandbereitschaft abgeholt werden. Geschieht dies nicht, ist RAUMEDIC berechtigt, nach eigener Wahl und auf Kosten und Gefahr des Käufers die versandbereit gemeldete Ware an den Käufer zu versenden oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers selbst oder bei Dritten zu lagern. Die Abholung der versandbereit gemeldeten Ware gehört zu den Hauptleistungspflichten des Käufers. Sofern der Käufer die versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb der in vorstehendem S. 1 festgelegten 5-Werktagefrist bei RAUMEDIC abholt, befindet sich der Käufer in Annahmeverzug. Mit Übergabe der Ware an den von RAUMEDIC auf Kosten und Gefahr des Käufers beauftragten Spediteur bzw. mit Einlagerung der nicht abgeholten Ware im Lager von RAUMEDIC oder einem Dritten gilt die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht von RAUMEDIC als erfüllt und RAUMEDIC ist berechtigt, für die Ware dem Käufer eine Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen.

  7. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind der Wahl von RAUMEDIC überlassen. Dieses geschieht nach dem Ermessen von RAUMEDIC und verkehrsüblicher Sorgfalt. Unsere Haftung bestimmt sich in diesem Falle ausschließlich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, und zwar auf dessen Kosten.
  8. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer unter gewöhnlichen Umständen nicht unzumutbar sind, insbesondere wenn der Käufer an einer Teilleistung kein Interesse hat oder wenn lediglich eine geringe Leistung (noch) nicht erbracht ist. Auf die vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche des Käufers hat dies keinen Einfluss.
  9. Die Lieferung der Vertragsprodukte nach Italien erfolgt unter Einhaltung der italienischen Vorschriften zur Verpackungskennzeichnung. Die Kennzeichnung entspricht den Anforderungen für den Transport zum Kunden und dem vollständigen Verbrauch oder der vollständigen Weiterverarbeitung beim Kunden.
  10. Für den Fall, dass die Vertragsprodukte vom Kunden in Italien oder für den italienischen Markt umverpackt und/oder weiter veräußert werden, ist der Kunde für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Verpackung verantwortlich. Er hält RAUMEDIC von sämtlichen Kosten, Ordnungsgeldern, etc. wegen der Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflichten frei und wird RAUMEDIC jeglichen daraus entstehenden Schaden ersetzen.

 

VII. Gefahrübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.

 

VIII. Leistungsbeschreibung, Mängelansprüche

  1. Die geschuldete Warenbeschaffenheit richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich schriftlich vereinbarten Leistungsmerkmalen (z.B. Spezifikationen, Technische Lieferbedingungen, Zeichnungen, Kennzeichnungen, sonstige Angaben). Eine über diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang übernimmt RAUMEDIC nur, wenn auch dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer. Angaben zur Ware (z.B. Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen RAUMEDICs und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden den Käufer nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen.
  2. RAUMEDIC behält sich handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Ausfall, Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie zumutbare mengenmäßige Abweichungen von Bestellmengen vor.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt umfassend, spätestens jedoch zehn (10) Arbeitstage nach Erhalt auf Ihre Güte, Beschaffenheit und Übereinstimmung mit der Bestellung zu untersuchen. Etwaige Mängelansprüche müssen RAUMEDIC gegenüber unverzüglich schriftlich und substantiiert erhoben werden spätestens jedoch innerhalb von weiteren fünf (5) Arbeitstagen. Bei verdeckten Mängeln muss die schriftliche Rüge ebenfalls spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Andernfalls gelten die Lieferungen insoweit als genehmigt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rüge in gehöriger Form. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet RAUMEDIC unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:

 

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl RAUMEDICs nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag
  2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge rechtzeitig geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgte die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder zu Unrecht, ist RAUMEDIC berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer selbst zu verlangen.
  3. Zunächst ist RAUMEDIC Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
  5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Rückgriffansprüche des Käufers gegen RAUMEDIC gemäß § 478 f. BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs gegen RAUMEDIC gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.


    Rechtsmängel
  7. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Ware ist RAUMEDIC grundsätzlich nicht bekannt. Der Käufer ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Ware bestehen. RAUMEDIC wird den Käufer auf ihr bekannte Rechte hinweisen.
  8. Für Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen durch Herstellung oder durch den Verkauf von Ware unterliegt RAUMEDIC– vorbehaltlich Abschnitt IX – etwaigen Ansprüchen nur, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung von RAUMEDIC-Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind. Keine Ansprüche bestehen jedoch – vorbehaltlich Abschnitt IX –, soweit RAUMEDIC die Ware nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Käufers hergestellt hat. In diesem Fall haftet der Käufer für bereits eingetretene oder noch eintretende Rechtsverletzung. Er ist verpflichtet, RAUMEDIC unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und RAUMEDIC von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Schäden und Aufwendungen freizustellen.
  9. Wird RAUMEDIC die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist RAUMEDIC– ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte RAUMEDIC durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist RAUMEDIC zum Rücktritt berechtigt.
  10. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird RAUMEDIC– sofern ein Rechtsmangel entsprechend Ziffern 7-9 vorliegt – auf eigene Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
  11. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch RAUMEDIC ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  12. Darüber hinaus wird RAUMEDIC den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  13. Die vorstehend genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt IX für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen – ebenfalls vorbehaltlich Abschnitt IX – zusätzlich nur, wenn
    • der Käufer RAUMEDIC unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Käufer RAUMEDIC in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. RAUMEDIC die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Nr. 10 ermöglicht,
    • RAUMEDIC alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder speziellen Vorgabe des Käufers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.

 

IX. Schadensersatzhaftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach Nr. 2, Nr. 3 und/oder Nr. 4 gehaftet wird.
  2. Für Schäden haftet RAUMEDIC – aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere auch nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschaden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer – nur

    a)   bei vorsätzlicher oder bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens RAUMEDIC, ihrer Organe, der leitenden Angestellten, Arbeitnehmer sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen; bei lediglich grober Fahrlässigkeit und sofern keine andere zwingende Haftung nach dieser Nr. 2 vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt,

    b)   bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,

    c)   bei Mängeln, die RAUMEDIC arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit RAUMEDIC garantiert hat oder

    d)   bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung von RAUMEDIC, sofern keine andere zwingende Haftung nach dieser Nr. 2 vorliegt, auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
  3. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regeln unberührt.
  4. Soweit rechtlich zulässig, ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht von RAUMEDIC für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden pro Schadensfall und Kalenderjahr begrenzt auf den Nettojahresumsatz bezogen auf das jeweilige Produkt, höchstens jedoch auf einen Betrag in Höhe von EUR 250.000,00, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt IX, Nr. 2 und in den Fällen des § 478 f BGB gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

XI. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge

  1. RAUMEDIC behält sich an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von RAUMEDIC Dritten zugänglich gemacht werden..
  2. An von RAUMEDIC hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beansprucht RAUMEDIC in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben alleiniges Eigentum von RAUMEDIC auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.
  3. Soweit RAUMEDIC Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrag des Käufers anfertigt oder beschafft, stellt RAUMEDIC hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten Aufwendungen von RAUMEDIC für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know-how und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör Eigentum von RAUMEDIC. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle und Werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formkosten usw. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Rechnungsstellung zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der daraus gefertigten Artikel 3 Jahre vergangen, so ist RAUMEDIC zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

 

XII. Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
  2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist RAUMEDIC berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien, soweit zulässig, ist das Landgericht München I.