Einkaufsbedingungen von RAUMEDIC
(Stand 10.01.2023)

I. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, auch bei laufender Geschäftsbeziehung ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge. Es bedarf bei künftigen Bestellungen keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen.
  2. Die Anwendung anders lautender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist für diesen Auftrag und alle Folgeaufträge ausgeschlossen. Der Geltung solcher anderer Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
  3. Der Lieferant wird gemäß den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung darauf hingewiesen, dass RAUMEDIC die für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personen- und firmenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet.
  4. Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge:
    • die Bestimmungen der Bestellung
    • die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen
    • die besonderen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Geräten (wenn einschlägig)
    • diese Einkaufsbedingungen
  5. Der Lieferant erkennt die „Nachhaltigkeitsvereinbarung für Lieferanten der RAUMEDIC Gruppe“ – hier zu finden – als Vertragsbestandteil an.
  6. Der Lieferant erkennt die „RAUMEDIC Datenschutzrichtlinie für Kunden und Lieferanten“ – hier zu finden  –  als Vertragsbestandteil an.
  7. Der Lieferant erkennt den „Supplier Code of Conduct“ – hier zu finden – als Vertragsbestandteil an

 

II. Auftrag und Auftragsbestätigung, Ursprungsnachweise

  1. Die von RAUMEDIC erteilten Aufträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und von vertretungsberechtigten Personen von RAUMEDIC unterschrieben werden. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein. EDV-erstellte Aufträge bedürfen keiner Unterschrift.
  2. Der Lieferant hat auf Aufforderung den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss alle Einzelheiten des Auftrags wiedergeben. Abweichungen von den Aufträgen von RAUMEDIC gelten nur als genehmigt, wenn sie wiederum durch RAUMEDIC schriftlich bestätigt werden.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich mit der Annahme dieses Auftrages, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Bei Lieferung von EG Ursprungsware erfolgt der Nachweis dazu mittels Zusendung einer Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/2001 vom 11. Juni 2001. Bei Lieferung von präferenzberechtigter Ware mit Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, RAUMEDIC den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.

Informationen zum Ausstellen einer Lieferantenerklärung finden Sie hier.

 

III. Lieferzeit

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind für den Lieferanten genau und unbedingt einzuhalten. Sie verstehen sich stets ohne Nachfrist.
  2. Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, gleich welcher Art und aus welchen Ursachen, sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die RAUMEDIC die Abnahme und/oder Verarbeitung der bestellten Waren wesentlich erschweren, insbesondere Absatzstockungen, geben RAUMEDIC das Recht, die Abnahmefristen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Lieferant ist unverzüglich zu unterrichten.
  3. Bei Überschreiten der Lieferzeit gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug. Unbeschadet der RAUMEDIC zustehenden gesetzlichen Rechte gilt als Vertragsstrafe 0,5 % des Auftragswertes für jede angefangene Woche der Überschreitung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Auftragswertes, als vereinbart. Diese Vertragsstrafe kann auch nach Abnahme der Lieferung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bei der Annahme bedarf.
  4. Unbeschadet der gesetzlichen oder vorstehenden vereinbarten Rechte von RAUMEDIC ist der Lieferant verpflichtet, RAUMEDIC sofort zu unterrichten, wenn erkennbar ist, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann.

 

IV. Lieferung, Lieferschein und Rechnung

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die in der Bestellung aufgeführte Anschrift des Empfängers. Teillieferungen, Über- und Unterlieferungen sind nicht statthaft.
  2. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt der Versand in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Sendungen, bei welchen nicht grundsätzlich frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sind stets auf dem billigsten Wege zu verfrachten. Alle durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Mehrkosten sowie Kosten für Rollgelder usw. am Versandort werden nicht anerkannt.
  3. Warenlieferungen mit Kraftfahrzeugen werden beim Empfänger nur Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr entgegengenommen.
  4. Der Lieferschein ist der Warensendung beizufügen. Die Rechnung ist an die Rechnungsadresse gemäß Bestellung zu senden. Lieferschein und Rechnung sind mit der RAUMEDIC-Bestellnummer zu versehen.
  5. Rechnungen sind getrennt von der Warensendung in 1-facher Ausfertigung an RAUMEDIC zu schicken.

 

V. Preis

  1. Die vereinbarten Preise sind, falls nicht in der Bestellung weiter vermerkt, Festpreise. Sie gelten fracht-, verpackungs- und gebührenfrei an die Anschrift des Empfängers.
  2. Sollte es erforderlich sein, Bestellungen ohne vorherige Preisvereinbarung aufzugeben, so gelten im Falle einer laufenden Geschäftsverbindung die Preise der vorherigen Bestellung als vereinbart. Andernfalls gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Listenpreis des Lieferanten abzüglich vereinbartem Rabatt, es sei denn, der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erfüllung durch den Lieferanten ist für RAUMEDIC günstiger.

 

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Münchberg.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgen Zahlungen bei Waren- bzw. Rechnungseingang 30 Tage, netto, oder 14 Tage, 2 % Skonto.
  3. Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechte von RAUMEDIC wegen etwaiger Mängel. RAUMEDIC ist berechtigt, Zahlung ganz oder teilweise bis zur Behebung von Mängeln oder Erfüllung anderer Gegenansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung zurückzubehalten. Eine Zahlung bedeutet weder Anerkennung, Erfüllung, noch Verzicht auf Gewährleistung; dies gilt auch in Bezug auf die Empfangsquittung anlässlich der Warenannahme.

 

VII. Fertigungsprüfungen, Mängelrügen

  1. Durch seine werkseitige Kontrolle stellt der Lieferant sicher, dass seine Lieferungen den Technischen Lieferbedingungen von RAUMEDIC entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. RAUMEDIC ist jederzeit berechtigt, in diese Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien anzufertigen.
  2. Die gelieferte Ware ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang der Ware lediglich auf Menge, Artikelnummer und offensichtliche Transportschäden von RAUMEDIC zu untersuchen und gegebenenfalls zu rügen. Verborgene Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Feststellung, beim Lieferanten zu rügen.
    Bei größeren Mengen beschränken sich die Untersuchungen der Ware durch RAUMEDIC auf Stichproben. Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen. § 377 HGB wird insoweit modifiziert.

 

VIII. Gewährleistung und Garantie

  1. Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine Gewährleistung von 3 Jahren ab Gefahrübergang dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Laufzeit der Gewährleistung

     a) frei von Mängeln jeglicher Art sind,

    b) zu dem vorgesehenen oder vereinbarten Zweck voll umfänglich geeignet sind,

    c) ausschließlich Materialien und Rohstoffe verwendet werden, die für den Einsatz in Medizinprodukten geeignet sind,

    d) dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen sowie den einschlägigen medizintechnischen sowie pharmazeutischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen, und

    e) die vertraglich vereinbarten bzw. zugesicherten Eigenschaften aufweisen.

    Hat der Lieferant von sich aus eine längere bzw. weitergehende Gewährleistung oder Garantie vorgesehen oder angeboten, so gilt diese vom Lieferanten vorgesehene bzw. angebotene Gewährleistung / Garantie. Rückgriffsansprüche von RAUMEDIC gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Für den Fall, dass der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist, finden §§ 445a, 445b BGB entsprechend Anwendung (ab 01.01.2018). Der Lieferant stellt RAUMEDIC von allen Ansprüchen des RAUMEDIC-Kunden in Bezug auf Gewährleistung frei. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant RAUMEDIC außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
  2. Bei einem Eintreten eines Gewährleistungsfalles ist RAUMEDIC in jedem Fall berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt vom Vertrag, Nachbesserung oder mangelfreie Ersatzlieferung einschließlich Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu verlangen. Daneben kann RAUMEDIC Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Unberührt bleiben davon die Rechte und Ansprüche von RAUMEDIC aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung etc. Erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so beginnt die oben genannte Gewährleistungsfrist bezüglich des gesamten Liefergegenstandes neu, sofern die Nachbesserung nicht aus Gründen der Kulanz gewährt wurde oder der Mangel auf einer anderen Ursache als der nachgebesserten beruht. Der Lieferant stellt RAUMEDIC von allen etwaigen Ansprüchen aus dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) frei.
  3. Erfolgen Rückruf- oder Serviceaktionen aufgrund von Problemen an den Liefergegenständen des Lieferanten, so trägt der Lieferant alle aufgrund der Rückruf- oder Serviceaktionen entstehenden Kosten, soweit die Probleme von Lieferanten zu vertreten sind. Dies gilt auch für Kosten, die RAUMEDIC von seinen Kunden in Rechnung gestellt werden.
  4. In dringenden Fällen ist RAUMEDIC berechtigt, Mängel an einem Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen, ohne den Lieferanten von dem Mangel und der Art und Weise seiner Beseitigung vorher in Kenntnis setzen zu müssen. Ein dringender Fall liegt vor bei:

    a) Gefahr für Leib und Leben,

    b) drohendem Lieferausfall und -engpässen oder

    c) einem drohenden Schaden, der das 10-fache des Jahreswerts der vom Lieferanten pro Kalenderjahr bezogenen Waren betrifft.
  5. Die Bestellungen von RAUMEDIC ergehen in der Annahme, dass der Lieferant zur Abdeckung des eventuellen Produktehaftpflichtrisikos über den Rahmen seiner normalen Betriebshaftpflichtversicherung hinaus das Produkterisiko versichert hat. RAUMEDIC sind auf Verlangen entsprechende Versicherungspolicen nachzuweisen.
  6. Wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die RAUMEDIC gegen den Lieferanten zustehen, ist RAUMEDIC zur Aufrechnung bzw. zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten befugt.

 

IX. Gefahrübergang

Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Annahme der Ware bei RAUMEDIC bzw. am vorgeschriebenen Lieferort auf RAUMEDIC über. Dies gilt auch, wenn RAUMEDIC die Kosten des Versandes im Einzelfalle übernommen hat oder die Lieferung "ab Werk" erfolgt.

 

X. Fertigungsmittel, Zeichnungen, Lastenhefte

  1. Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen, Software und dergleichen, die von RAUMEDIC dem Lieferanten gestellt oder nach Angaben von RAUMEDIC vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne Einwilligung von RAUMEDIC weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben oder irgendwie für Dritte verwendet werden. Die Fertigungsmittel usw. werden mit der Anschaffung oder Herstellung durch den Lieferanten Eigentum von RAUMEDIC. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Fertigungsmittel usw. unentgeltlich für RAUMEDIC verwahrt. Der Lieferant hat die Fertigungsmittel auf eigene Kosten instand zu halten, instand zu setzen und während der vereinbarten Standzeit ggf. zu erneuern.
  2. Die Fertigungsmittel sind nach Aufforderung durch RAUMEDIC an RAUMEDIC auf Kosten des Lieferanten herauszugeben.
  3. Die von RAUMEDIC erstellten Lastenhefte bleiben auch nach Übergabe Eigentum von RAUMEDIC. An ihnen besteht ein Urheberrecht von RAUMEDIC. Bezüglich der Inhalte gilt Abschnitt XI Nr. 1 entsprechend.

 

XI. Geheimhaltung, Schutzrechte

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Kenntnisse über die Fertigung usw., die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages oder eines Besuches erworben werden, sowie sämtliche Zeichnungen, Bestellungen und Geschäftsbeziehungen als Geschäftsgeheimnis zu wahren und in keiner Weise Dritten bekanntzugeben. Angestellten und Mitarbeitern, die vom Lieferanten mit der Ausführung des Auftrags betraut wurden, werden von diesem entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegt und hinsichtlich der §§ 17, 18 UWG belehrt. Sollte der Lieferant mit vorheriger Zustimmung von RAUMEDIC Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einbeziehen, hat der Lieferant diesen dieselben Geheimhaltungspflichten, wie sie für ihn bestehen, aufzuerlegen.
  2. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er gewährleistet auch, dass die bestellten Materialien frei sind von Schutzrechten Dritter, insbesondere betreffend Verfahren zu deren Herstellung und Verwendung. Sollte der Lieferant über eigene Schutzrechte bezüglich der gelieferten Materialien verfügen, wird er dies RAUMEDIC rechtzeitig mitteilen, gleiches gilt für bestehende Schutzrechte Dritter. Der Lieferant verpflichtet sich, RAUMEDIC von allen eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  3. Im Rahmen eines Auftrags entwickeltes Know-how, sonstige Erkenntnisse etc. sowie alte Rechte hieran stehen RAUMEDIC alleine zu. Der Lieferant ist nicht berechtigt, dieses Know-how oder die sonstigen Erkenntnisse ohne die schriftliche Zustimmung für andere Auftraggeber zu nutzen.
    Die Zustimmung hierzu darf nicht willkürlich verweigert werden. Soweit die Arbeitsergebnisse oder Teile davon aus einzelnen Aufträgen schutzrechtsfähig sind, stehen diese Neuschutzrechte allein RAUMEDIC zu.

 

XII. Ausführung/Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität

  1. Der Lieferant hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften von RAUMEDIC zu berücksichtigen. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, sind die Lieferungen und Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik, den Vorschriften etwaiger Vorlieferanten, und, soweit DIN, VDE, VDI, DVGW oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, unter Einhaltung dieser zu liefern und zu erbringen. Die Liefergegenstände, wie auch die Leistung, sind jedenfalls so herzustellen und auszurüsten, dass sie am Tage der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Insbesondere hat der Lieferant die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die "Allgemeinen Vorschriften" BGVA 1 sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer EG-Konformitätserklärung samt CE-Zeichnung bzw. einer Herstellererklärung zu liefern; zusätzlich ist eine Betriebsanleitung beizufügen. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel" aufgeführten Normen sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen.
  2. Für den Fall, dass der Lieferant Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, oder wenn er Produkte liefert, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, ist der Lieferant verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§14 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen; der Einsatz von krebserregenden Stoffen wird dem Lieferanten untersagt.

 

XIII. Forderungsabtretung, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Gerichtsstand

  1. Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen RAUMEDIC abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen RAUMEDIC entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam, RAUMEDIC kann jedoch nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
  2. An den vom Lieferanten gelieferten Gegenständen hat dieser keinen Eigentumsvorbehalt, gleich welcher Ausgestaltung. Alle Gegenstände gehen in das Eigentum von RAUMEDIC mit der Übergabe über. Pfandrechte, gleich welcher Art, so auch u. a. Unternehmerpfandrechte, entstehen nicht.
  3. Gegen Forderungen von RAUMEDIC ist die Aufrechnung mit Gegenforderung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  4. RAUMEDIC ist berechtigt, mit allen Forderungen, gleich welcher Art, gegenüber sämtlichen Forderungen des Lieferanten, die diesem gegen ein Unternehmen der RAUMEDIC-Gruppe zustehen, auch bei verschiedenen Fälligkeiten der Forderung aufzurechnen.
  5. Es gilt deutsches bürgerliches Recht und Handelsrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
  6. Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist RAUMEDIC berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Als Gerichtsstand für alle aus den erteilten Aufträgen sich etwa ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Hof vereinbart. RAUMEDIC ist jedoch nach ihrer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten dort zu verklagen, wo sonst ein Gerichtsstand für diesen nach allgemeinen Vorschriften begründet ist.